Onlineforum Werkstattrecht

Der rechtssichere Werkvertrag

16. Juni 2020

Der Werkvertrag sowie die Einbeziehung der AGB in den Auftrag standen im Fokus des ersten Onlineforums Werkstattrecht, dass die »Fahrzeug+Karosserie« in Zusammenarbeit mit dem ZKF Anfang Mai durchführte.

Versierte Rechtsanwälte zeigten, worauf Werkstätten achten müssen. Über 70 Teilnehmer begrüßte »Fahrzeug+Karosserie«-Chefredakteur Konrad Wenz Anfang Mai virtuell zum ersten Onlineforum Werkstattrecht. ZKF-Präsident Peter Börner begrüßte die Teilnehmer seitens des ZKF und machte auf die vielen Dinge aufmerksam, die gerade in der Schadensteuerung falsch laufen. Dabei ging er insbesondere darauf ein, dass Versicherer nicht immer alles bezahlen würden, was der Betrieb auf die Rechnung schreibt. Wenn dies so sei, müsse man die Frage stellen, wie der Betrieb dann mit den nicht bezahlten Positionen umgehe, beispielsweise könne er sich das Geld ja direkt vom Fahrzeugbesitzer holen, oder diese Arbeiten künftig nicht mehr ausführen. Börner empfahl den Werkstätten, die Werkstattaufträge auf die AKB der Versicherer abzustellen – nach dem Motto wir arbeiten streng nach den AKB der Versicherung. In diesem Zusammenhang zitierte er die AKB der Allianz: „Wird das Fahrzeug durch einen Unfall beschädigt, zahlen wir für die Reparatur die erforderlichen Kosten, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird. „Das ist eine gute Voraussetzung. Denn was vollständig ist, entscheidet die Werkstatt, was fachgerecht ist sagt entweder der Berufsverband ZKF oder der Hersteller“, resümierte Börner.

Der Fachanwalt Matthias Nickel machte zu Beginn seines ersten Vortrags darauf aufmerksam, dass Werkstätten sowohl im Kasko- als auch im Haftpflichtfall mehr mit einer Versicherung kommunizieren als mit ihrem Auftraggeber, dem Kunden. Dabei bestehe zwischen Versicherung und Werkstatt in der Regel gar kein Vertrag.

In diesem Zusammenhang erklärte Nickel, dass es durchaus berechtigte Fälle gebe, bei denen der Versicherer die Zahlung verweigere. Beispiele dafür seien:

  • Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden am Unfall
  • Die Unfallverursachung ist streitig
  • Ein Vorschaden liegt vor und wurde evtl. sogar arglistig verschwiegen
  • Die Voraussetzungen der 130-Prozent-Rechtsprechung liegen nicht vor

Das Geld vom Kunden holen
Dann müsse sich die Werkstatt mit ihrer Forderung direkt an den Kunden wenden. Dafür müsse aber der Auftrag wasserdicht sein, erläuterte Nickel. „Erteilt der Kunde einen Reparaturauftrag, dann schließt er einen Werkvertrag nach § 631 BGB mit dem Betrieb ab – der Kunde ist der Vertragspartner“, führte Nickel aus. Daran ändere sich auch nichts, wenn ein Versicherer die Reparaturfreigabe erteile. Darüber hinaus würde die Versicherung auch nicht durch eine Forderungsabtretung des Kunden zum Vertragspartner der Werkstatt. Einzig bei werkstattgebundenen Kaskoverträgen könne etwas Anderes gelten, ergänzte Nickel.

„Leistet der Versicherer zu Recht keine Zahlung oder nur eine Teilzahlung ist der Betrieb gezwungen, den Kunden in Anspruch zu nehmen. Er macht dann seinen Werklohn aus dem mit dem Kunden abgeschlossenem Vertrag geltend. Ist dieser Vertrag zu unbestimmt, kann der Betrieb Probleme bekommen, mit der Durchsetzung seiner Ansprüche“, erklärte der Fachanwalt. Der Betrieb müsse beweisen, dass der Kunde die Arbeiten zu den abgerechneten Konditionen in Auftrag gegeben habe. Dafür sollte

  • der Vertrag in Schriftform geschlossen sein
  • der Auftraggeber den Vertrag unterschrieben haben
  • der Vertragsinhalt so genau wie möglich die Reparaturen und Konditionen benennen – Unfallschaden instand setzen sei entschieden zu wenig.

Nickel empfahl darüber hinaus, den Kostenvoranschlag beziehungsweise ein vorhandenes Gutachten in den Werkvertrag einzubeziehen. Schließlich wies der Rechtsanwalt noch auf die Widerrufsbelehrung hin, die auch bei Hol- und Bring- Aufträgen zum Tragen komme. Sinngemäß muss jedem Kunden ein Widerrufsrecht von 14 Tagen eingeräumt werden, wenn der Vertrag außerhalb der Werkstatt bzw. des Autohauses abgeschlossen wird – in diesem Fall greift das Fernabsatzgesetz. Das bedeutet, dass eine Werkstatt bei einem abgeholten Fahrzeug eigentlich erst nach Ablauf der Widerrufsfrist mit den Arbeiten beginnen darf. Dies lasse sich aber mit einer entsprechenden Erklärung, dass die Arbeiten schon vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden sollen, und die Belehrung über die Folgen dieser Erklärung, umgehen, resümierte Nickel.

Weitere Themen des ersten Onlineforums Werkstattrecht waren das rechtssichere Gutachten bzw. Kostenvoranschlag. Zudem referierte Henning Hamann, Geschäftsführer der Rechtsanwalt Kanzlei Voigt GmbH zum nicht ganz unproblematischen Arbeiten mit der Forderungsabtretung.

Dieser Beitrag ist am 15.05.2020 zuerst auf Fahrzeug+Karosserie erschienen.

Textquelle: Fahrzeug+Karosserie / Bildquelle: Pixabay

Alexandra Goeke Redaktion smart-repair.de 16.06.2020

 

Autor: AUTO.net GLASinnovation
Quelle: AUTO.net GLASinnovation gmbh

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